Schulz & Schulz Nutzfahrzeuge GmbH

Bechliner Chaussee 25c | 16816 Neuruppin
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AG Neuruppin HRA

Ust.-Id: DE 271145352 St.-Nr. 052/119/00778
Ges.: Thomas und Guido Schulz

Allgemeine Vermietbedingungen für LKW und Anhänger

1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein technisch einwandfreies Fahrzeug, belegt durch TÜV- bzw. Aus- und Eingangsbericht, nebst Zubehör zum Gebrauch. Das Fahrzeug wird im gereinigten Zustand übergeben und ist im gleichen Zustand zurückzubringen. Bei ungereinigtem Zustand berechnet der Vermieter je Aufwand und Verschmutzungsgrad bis zu 280 € für eine Komplettreinigung.


2 Wartung

Die Wartung des Zuges- Abschmieren und Treibstoff, andere Betriebsstoffe ggf. Ad Blue- gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für den vorschriftsmäßigen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges.


3 Reparatur

Ist während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der während der Mietzeit anfallenden, nicht verschleißbedingten Reparaturen trägt der Mieter. Für die dadurch angefallene Ausfallzeit ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet.


4 Mietpreiszahlung

Der Mieter zahlt bei Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten angegebenen Anzahlungsbetrages. Danach erteilt der Vermieter eine monatliche Zwischenrechnung, die sofort ausgeglichen bzw. durch Lastschrift vom Konto des Mieters abgebucht wird. Der Mietpreis ist in jedem Fall für die gesamte vertraglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vor Beendigung der vertraglich vereinbarten Mietzeit dem Mieter zurückgegeben wird. Die Miete ist jeweils jeden Monats im Voraus zu zahlen.


5 Mietzeit

Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich automatisch, wenn der Mieter nicht mindestens fünf Tage vor deren Ablauf der Miete die Abgabe bestätigt.


6 Anzeigepflicht

Hat sich ein Unfall mit oder an dem Mietgegenstand ereignet, so ist der Mieter ohne Rücksicht auf die Schuldfrage verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme unverzüglich zu veranlassen und den Vermieter sofort schriftlich zu benachrichtigen. Beweismittel sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungen oder sonstige Schadens- und/ oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Zeigt der Mieter den Unfall nicht rechtzeitig an, trägt er ggf. den entstehenden Schaden des Vermieters.


7 Abholung/ Anlieferung

Bei Abholung / Anlieferung des Fahrzeuges wird ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges erstellt. Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Mietvertrages. Die Abholung kann von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgen wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.


8 Benutzung des Fahrzeuges

Zum Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt; bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Dritte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt. Der Mieter ist auch verpflichtet, dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekannt zugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrzeuges zu beachten, insbesondere die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Lenkzeitverordnung. Dem Mieter sind Fahrten ins Ausland nicht gestattet, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt. Außerdem ist dem Mieter nicht gestattet, Waren oder sonstige Güter entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für sich daraus ergebene Schäden.


9 Rückgabe

Zum Ende des Mietvertrages hat der Mieter den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Umfang d.h. insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Prüfbuch usw. während der unter (7) genannten Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder Zubehör laut Übergabeprotokoll nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung tragen. Der Mietgegenstand ist in sauberen Zustand frei von Schäden im verkehrssicheren Zustand, mit selben Tankfüllständen, wie vor der Übergabe, auf dem Betriebsgelände des Vermieters, zurückzugeben.


10 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 24 Ziff. 1 AGB so haftet der Vermieter darüber hinaus nur soweit sich der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung abdecken lässt und nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


11 Haftung des Mieters

Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 24 Ziff. 1 AGB, so gilt folgendes: Der Mieter haftet neben den allgemeinen Haftungsregeln auch für sämtliche Schäden die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden, so auch für Schadensnebenkosten. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung, sofern er die Beschädigung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat und gegen die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen verstoßen hat. Für Schäden an LKW - und Anhängeraufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.), die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen, haftet der Mieter ebenfalls voll, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen. Ebenfalls haftet er für reine Reifenschäden sowie Bergungs- und Rückführungskosten


12 Kündigung

Wurde eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart, so ist die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von einer Woche möglich. Eine fristlose Kündigung ist bei vertragswidrigem Verhalten möglich, insbesondere wenn der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete länger als acht Tage in Verzug ist.


13 Speicherung von Daten

Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 24 Ziff. 1 AGB, so ist er mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten zur Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters an Dritte weitergegeben werden.


14 Schlussbestimmungen

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Auf diese Schriftklausel kann mündlich nicht verzichtet werden.


15 Erfüllungsort

Ist der Mieter eine juristische Peson des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 24 Ziff. 1 AGB, so ist der Erfüllungsort der Sitz des Vermieters. Für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit diesen Personen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.